Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

AMT. 41 
8. 20. 
Das Stiftungevermögen besteht, und zerfällt 
1) in den Dotationsfond, 
2) in den Unterhaltsfond, welcher aus den für die Wittwen und die nicht zur Suc- 
cession gelangenden Söhne und Töchter eines Fideikommißbesitzers angesammelten 
Renten des Dotationsfonds besteht, 
3) in den Wittwenfond, welcher aus dem nach Ableben eines Fideikommißbesitzers 
für dessen Wittwe aus dem Unterhaltsfond ausgeschiedenen Betrage besteht, 
4) in den Reservefond. « 
8. 21. 
Der Dotationsfond ist dazu bestimmt, aus seinen Renten für die Wittwen und die 
nicht zur Succession gelangenden ehelichen Söhne und Töchter eines Fideikommißbesitzers 
eventuell (8. 29) dessen Enkel ein ihrer Lebensstellung entsprechendes Kapital für ihren Unter— 
halt bezw. Ausstattung und Heirathgut anzusammeln. 
Derselbe erhält die in den §§. 23, 40 bezeichneten Zuflüsse. 
§. 22. 
Die in solcher Weise für die Wittwe und die Kinder eines Fideikommißbesitzers bis 
zu dessen Ableben angesammelten und verzinslich angelegten Renten des Dotationsfonds- 
bilden den Unterhaltsfond. 
§. 23. 
Der Fideikommißbesitzer genießt die Zinsen des für seine Familie angesammelten 
Unterhaltsfonds, soweit diese den Betrag von 12,000 / jährlich nicht übersteigen, wogegen 
er alle auf diesen Unterhaltsfond, sowie auf den Dotationsfond treffenden Steuern, Um- 
lagen, Verwaltungskosten und Lasten zu entrichten hat, vorbehaltlich der Bestimmung in 
§. 43 Ziffer 2. 
8. 24. 
Im Falle der für die Familie eines Fideikommißbesitzers angesammelte Unterhaltsfond 
den jeweiligen Betrag des Dotationsfonds oder den nach §. 43 Ziffer 1 erhöhten Betrag 
des letzteren übersteigt, ist der Fideikommißbesitzer verpflichtet, die Renten des Dotations- 
fonds für die Wittwe und Kinder seines Fideikommißnachfolgers anzusammeln. 
Dieser weitere Unterhaltsfond wird besonders verwaltet und sind die auf ihn treffenden 
Steuern, Umlagen und Verwaltungskosten aus seinen eigenen Mitteln zu bestreiten.
	        
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