Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

  
    
   
8. 3. 
Da zur Zeit ein Secundogenitus in der Posterität der Jacob'schen Linie im 
Sinne des Testamentes nicht vorhauden ist, und Seine Durchlaucht der hochgeborene Fürst 
und Herr Carl Fugger zu Babenhausen als gegenwärtiger Nutzuießer des Jacob 
Fugger'schen Hausfideicommisses nur einen Sohn hat, welcher seiner Zeit in dieses 
Fideicommiß succedirt, so soll, insoweit die Rente des Fundationskapitales nicht vorerst auf 
die testamentarisch benannten Zwecke zu verwenden ist und insoweit nicht der erlauchtig 
hochgeborne Herr Erbgraf Carl Fugger zu Babenhausen nach §. 8 dieses Vertrages 
die Nutzuießung aus dem Vermögen der Secundogenitur anzusprechen hat, die Rente aus 
dem Vermögen der Secundogenitur insolange admassirt werden, bis ein Secundogenitus 
vorhanden ist und dieser die Großjährigkeit erreicht hat. 
8. 4. 
Die Secundogenitur vererbt sich im Mannesstamme nach der agnatisch lincalischen 
Erbfolge. Tritt der Secundogenitus in den Genuß der Serundogenitur, so hat derselbe 
den Gesammtertrag nach Abzug der Verwaltungskosten zu beziehen. 
Sollte jedoch der Secundogenitus zur Succession in das Jacob'sche Haussideicommiß 
berufen werden, oder als einziger Nachgeborener in der Jacob'schen Linie ohne männliche 
Descendenz sterben, so tritt wiederum die in §F. 3 vorgesehene Rentenadmassirung bis zum 
Vorhandensein eines neuen großjährigen Secundogenitus ein. 
. 5. 
Das Fundationskapital und dessen Zuwachs ist von dem jeweiligen Vorstande der 
Engger'schen Familien-Seniorats-Kanzlei in gesonderte Verwaltung zu nehmen und mit 
dem Vermögen sonstiger Stiftungen nicht zu vermengen. Ferner aber ist über das 
Fundations-Kapital und dessen Zuwachs gesonderte Rechnung zu stellen und alljährlich über 
die stiftungsgemäße Verwendung, über die sichere Wiederaulage heimbezahlter Kapitalien, 
und überhaupt über getreue Verwaltung dem Chef des Jacob Fugger'’schen Hauses 
Rechenschaft abzulegen, sowie auch dem Serundogenitus auf Verlangen Einsicht der 
Nechnung und der Rechnungsablage zu gestatten. 
   
  
    
      
    
    
    
      
      
        
      
    
    
      
    
    
    
    
    
    
     
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