Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

     
   
  
  
  
  
  
  
  
    
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Für die Führung dieser Verwaltung erhäll der jeweilige Vorstand der Familien- 
Seniorats-Kanzlei alljährlich ein Honorar von 500 -A, welches aus den Renten der 
Sccundogenitur zu bezahlen ist. 
S. 6. 
Insolange die Jacob Fugger'sche Linie in ihrem Mannesstamme blühl, ist das 
Fundationskapital nebst den Accessorien unveräußerlich. Sollte jedoch, was Gott verhüten 
wolle, die Jarob Fugger'sche Linie in ihrem Mannesstamme nur mehr auf zwei Augen 
stehen, so wird dem letzten Agnaten dieser Linie die Befugniß eingeräumt, durch letztwillige 
Verfügung einen der Agnaten des Fugger'schen Gesammthauses als Nachfolger in die 
Secundogenitur zu berufen und zu ernennen. 
8. 7. 
Der für den Fall des Aussterbens der Jacob Fungger'schen Linie letztwillig aus 
den Agnaten der fortblühenden Linien ernannte Nachfolger in der Secundogenitur gründet 
mit dieser Berufung und Ernennung eine neue Linie und die Secundogeniturstiftung vererbt 
sich als Kapitalfideicommiß dieser neuen Linie nach dem Rechte der Erstgeburt und der 
agnatisch-linealischen Erbfolge. 
Sollte von dem letzten Agnaten der Jacob Fugger'schen Linie ein Nachfolger in 
die Secundogenitur letztwillig nicht berufen worden sein, so ist die Secundogeniturstiftung 
für erloschen zu erachten und hat der ganze Kapitalstock gemeinsam und vereinigt mit dem 
Jacob'schen Fideicommisse in den Hauserbgang zu kommen. 
8. 8. 
Im Falle der Verehelichung des erlauchtig hochgeborenen Herrn Erbgrasen Karl 
Fugger zu Babenhausen, einzigen Sohnes Seiner Durchlaucht des Fürsten 
und Herrn Karl Fugger zu Babenhausen, und unter der ausdrücklichen Bediugung, 
daß Hochderselbe eine ebenbürtige und standesgemäße Ehe im Sinne der fürstlich und gräflich 
Fugger'schen Hausverträge eingeht, hat er die Renten aus dem Vermögen der Secundo- 
genitur, soweit nicht über dieselben im Testamente verfügt ist, zu beziehen und zwar insolange, 
bis er seinem Herrn Vater in die Nutznießung des Jacob'schen Hausfideicommisses succedirt.
	        
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