Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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des Jakobischen Hausfideicommisses eine Secundogenitur für die Posterität in der Jakobischen 
Linie zu gründen. Dehhalb bin ich auch berechtigt, bezüglich dieser Secundogenitur beson- 
dere Bestimmungen zu treffen und ich erwarte sowohl von den Agnaten der Jakobischen 
Linie, als auch von jenen des Fugger'schen Gesammthauses und deren Curatoren pPro 
natis minorcnnibus Ci nascituris, daß sie diesen meinen letzten Willen ehren und ihre Mit- 
wirkung zu demselben nicht versagen, da sie im Hinblicke auf die Bestimmungen im §. 9 
der IV. Verfassungsbeilage berufen sind, bezüglich dieser meiner letztwilligen Verfügung die 
nothwendige Vorlage an den Souverain behufs sofortiger Promulgirung durch die obersten 
Landesstellen zu bewirken. 
Dies vorausgeschickt bestimme ich: 
a) Die in Frage stehenden und kommenden Fideicommiß-Kapitalien sind stets als 
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Kapitalvermögen fortzuführen und zu erhalten und dürfen nie in Immobiliar- 
Vermögen umgewandelt werden. 
Da zur Zeit ein Secundogenitus in der Posterität der Jakobischen Linie nicht 
vorhanden ist, indem mein schon genannter vielgeliebter Herr Bruder Graf Carl 
von Fugger— Babenhausen mur einen Sohn hat, welcher seinerzeit in das 
Jakob Fugger'sche Hausfideicommiß succedirt, so soll, insoweit die Rente des 
Fundationskapitales nicht vorerst auf die oben unter §§. 1 bis 4 einschließlich 
ausgeführten Zwecke zu verwenden ist und insoweit nicht mein Nesse der Graf 
Carl von Fugger— Babenhausen — Sohn meines schon genannten viel- 
geliebten Herrn Bruders gleichen Namens — nach den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Testamentes die Nutzuießung aus dem Vermögen der Secundogenitur 
anzusprechen hat, die Rente aus dem Vermögen der Secundogenitur insolange 
admassirt werden, bis ein Secundogenitus vorhanden ist und dieser die Groß- 
jährigkeit erlangt hat. 
Tritt der Secundogenitus in den Genuß der Secundogenitur, so hat der- 
selbe den Gesammtertrag nach Abzug der Verwaltungskosten zu beziehen. 
Die Secundogenitur vererbt sich im Mannesstamme nach der agnatisch-linealischen 
Erbfolge. 
e.) Das Fundationskapital und dessen Zuwachs ist von dem jeweiligen Vorstande 
 
	        
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