Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

8. 1. 
Jeder Eisenbahnwagen, in welchem Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Ziegen oder Schweine befördert worden sind, ist nach jedesmaligem Gebrauche gründlich zu 
reinigen und zu desinfiziren. 
8. 2. 
Die Versandtstation hat vor Abgang eines jeden mit Vieh obengenannter Art be— 
ladenen Wagens auf beiden Seiten desselben ein Plakat mit der Aufschrift „zur Desin- 
fektion“ aufzukleben. Diese Verpflichtung hat jede Uebernahme= und Unterwegs-Station, 
wenn mit Vieh beladene Wagen ohne diese Bezettelung eingehen. Die Eisenbahn-Ver- 
waltungen haben die Befolgung dieser Anordnung durch Einführung entsprechender Kontrol- 
maßregeln sicher zu stellen. 
8. 3. 
Die Desinfektion hat in der Regel auf der Entladungsstation (Ab= oder Umladungs- 
station) alsbald nach Entleerung der Wagen, längstens aber binnen 24 Stunden zu erfolgen. 
Bis auf Weiteres ist es gestattet, daß auch die auf Oesterreichischem Gebiete gelegenen 
Bayerischen Eisenbahnstationen die Desinfektion der Viehwagen vor deren Wiedereingang 
nach Bayern bewirken. 
Es ist statthaft, die Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh in Einzel- 
sendungen benutzten Gepäckwagen oder Hunde-Kupees nicht auf jeder Zwischenstation, auf welcher 
einzelne Viehstücke entladen werden, sondern erst auf derjenigen Station vorzunehmen, auf 
welcher der betreffende Wagen zur vollständigen Entleerung und Ausrangirung gelangt. 
Wenn Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und demselben Wagenraume befördert 
wird, ist dasselbe so zu verladen, daß eine Insektion der mitverladenen Gegenstände ausge- 
schlossen erscheint. 
Den Eisenbahnverwaltungen bleibt vorbehalten, die Desinfektion der Viehtransport- 
wagen nur an bestimmten Stationen vornehmen zu lassen, in welchem Falle bezüglich der 
leberführung der zu desinfizirenden Wagen, dann der Frist des Verbringens derselben zur 
Desinfektionsstation und der Desinfektion selbst die Festsetzungen in der Bekanntmachung 
 
	        
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