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des Reichskanzlers vom 20. Juni 1886 sub II Ziff. 3 Absatz 2 und 4 Maß zu
geben haben.
Die Bestimmung der Desinfektionsstationen und der denselben zuzuweisenden Bezirke
sind der ministeriellen Genehmigung zu unterstellen.
8. 4.
Im Verkehre mit dem Auslande, also Oesterreich und der Schweiz, ist die Desinfektion
bei der Rückkehr der Wagen auf der Uebergangsstation vorzunehmen und ist Fürsorge zu
treffen, daß Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung einer der im §. 1 bezeichneten Thier-
arten nach dem Auslande gedient haben, nach der Entladung auf den ausländischen Empfangs-
stationen nach derjenigen Bayerischen Uebergangsstation zurückgelangen, über welche sie aus-
gegangen sind.
S. 5.
Kein zum Viehtransport verwendeter Wagen darf vor Beendigung der Desinfektion
in irgend eine Benützung genommen werden.
Nach der auf der Entladungs= beziehungsweise Ausraugirungs= oder Uebergangsstation
geschehenen Desinfektion ist das Plakat (§. 2) zu entfernen.
8. 6.
Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streu—
materialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen u. s. w., sowie eine gründliche
Reinigung des Wagens durch heißes Wasser vorangehen. Wo letzteres nicht in genügender
Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden;
jedoch muß zuvor zum Zwecke der Aufweichung der anhaftenden Unreinigkeiten eine Abspülung
mittels heißen Wassers erfolgen Die Reinigung ist nur dann als eine ausreichende an-
zusehen, wenn durch sie alle von den stattgehabten Viehtrausport herrührenden Verun-
reinigungen vollständig beseitigt sind.
§5 7.
Die Desinfektion selbst muß bewirkt werden:
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und