Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalange, zu deren 
Herstellung wenigstens 2 kgp Soda auf 1001 Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand 
oder Maul= und Klauenseuche, oder des dringenden Verdachtes einer solchen 
Infektion durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit 
5 prozentiger Karbolsäurelösung. Die letztere ist durch Mischen von 1 Theil 
der im Handel als 100 prozentige Karbolsäure oder Acicum carbolicum 
depuralum bezeichneten Karbolsäure mit 18 Theilen Wasser unter häufigem 
Umrühren herzustellen. 
Diese Art der Desinfektion (b) ist in der Regel nur auf Anordnung der zuständigen 
Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Bahn- 
beamten von Umständen Keuntniß erhalten, welche es zweifellos machen, daß eine wirkliche 
Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand oder Maul= und Klauenseuche vorliegt 
oder welche den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen. Es bleibt vor- 
behalten, diese Art der Desinfektion (b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn solches 
zur Verhütung der Verschleppung der oben bezeichneten Seuchen für unerläßlich zu erachten ist. 
8. 8. 
Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, welche entfernbar sein muß, in ausreichender 
Weise zu reinigen. Hat eine wirkliche Infektion des Wagens durch eine übertragbare 
Seuche stattgefunden oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion vor, so 
muß die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der in den 88 6 
und 7 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung nicht 
entfernbar ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden. 
8. 9. 
Die in 8. 6 angegebene Reinigung gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 7 
Absatz 1 b und Abs. 2, als ausreichende Desinfektion in denjenigen Fällen, in welchen im 
Eisenbahnwagen nur einzelne Stücke Kleinvieh in Kisten oder Käfigen befördert worden sind, 
soferne zur Zeit des Gebrauches die betreffenden Kisten mit wasserdichten Fußböden, festen 
Wänden und aus Latten mit den für die Athmung der Thiere nothwendigen Zwischen- 
 
	        
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