Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Versterben sie aber ledig, so fällt diese Hälfte ihres Unterhaltskapitales dem Dota- 
tionsfonde zu. 
8. 34. 
Die Unterhaltskapitalien minderjähriger Kinder werden bis zu deren Volljährigkeit 
von der Vormundschaft verwaltet. 
Die leibliche Mutter dieser Kinder bezieht, so lange sie sich nicht wieder verheirathet, 
bis zur Volljährigkeit der Kinder die Zinsen dieser Kapitalien, hat aber dafür die Kosten 
der Erziehung zu tragen. 
Verheirathet sich die Mutter wieder, so ist in das Ermessen des Fideikommißbesitzers 
gelegt, ob die Zinsen aus den Unterhaltskapitalien der minderjährigen Kinder an deren 
Mutter oder ihren Vormund verabfolgt werden sollen. 
F. 35. 
Jeder Fideikommißbesitzer ist befugt, zu bestimmen, daß an einen der in §. 21 Ziff. 2 
und §. 29 bezeichneten männlichen Unterhaltsberechtigten das ihn treffende Unterhaltskapital 
nur zur Hälfte ausbezahlt werden darf. 
Die andere Hälfte des Unterhaltskapitales, aus welcher dem betreffenden Unterhalts- 
berechtigten die Zinsen zu verabfolgen sind, fällt nach seinem Tode dessen Erben zu. 
8. 36. 
Einem Unterhaltsberechtigten, gegen welchen eine Enterbungsursache besteht, kann von 
seinem Vater jeder Anspruch auf das Unterhaltskapital ganz oder theilweise, für immer oder 
auf eine bestimmte Zeit entzogen werden. 
Ueber den auf solche Weise entzogenen Betrag des Unterhaltskapitals verfügt der 
Vater. Sovweit dies nicht geschehen, fällt derselbe dem Reservefond zu. 
§. 37. 
Die an die Unterhaltsberechtigten noch nicht zur Auszahlung gelangten Unterhalts- 
kapitalien und die hieraus anfallenden Zinsen behalten die Eigenschaft eines Vermögens der 
Familienstistung und bleiben insolange der Disposition der Unterhaltsberechtigten, sowie der 
Pfändung entzogen. 
8. 38. 
Ein Unterhaltsberechtigter, der in Execution oder Gant geräth, verliert jeden Anspruch
	        
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