Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.#45. 587 
Soferne die Vorgeladenen ohne genügende Entschuldigung von den Schursitzungen 
wegbleiben, oder die vorgebrachte Entschuldigung der Versäumnisse sich entweder als unzu- 
lässig oder als unwahr erweist, sind die Schuldigen für das erste Mal regelmäßig zu ver- 
warnen; bei weiteren Versäumunissen innerhalb des nämlichen Schuljahres ist für jede 
schuldhaft versäumte Schul= oder Unterrichtszeit in der Regel eine einmalige Geldstrafe von 
10—50 Pfennig zu verfügen und damit eine Verwarnung der Schuldigen vor weiteren 
Versäumnissen zu verbinden. Beim Obwalten erschwerender Umstände kann schon im ersten 
Falle Geldstrafe in Verbindung mit Verwarnung verhängt werden. 
Den Nichterschienenen ist der Beschluß der Ortsschulbehörde schriftlich zu eröffnen. 
In gleicher Weise wie die Eltern oder deren Stellvertreter sind auch die säumigen 
Sonntagsschulpflichtigen zu den erwähnten Schulsitzungen vorzuladen und mit ihrer Ver- 
antwortung zu hören. Unter den in §. 2 Absatz 3 vorgeschriebenen Voraussetzungen und 
dem dort bestimmten Vorbehalte kann auch hier von der Vorladung Umgang genommen 
werden. 
Soferne die Vorgeladenen ohne genügende Entschuldigung von den Schurlsitzungen 
wegbleiben oder die von ihnen vorgebrachte Entschuldigung sich entweder als unzulässig oder 
als unwahr erweist, ist gegen dieselben ein Disziplinarverweis auszusprechen und damit eine 
Verwarnung vor weiteren Versäumnissen zu verbinden. Bei weiteren Versäumnissen inner- 
halb des nämlichen Schuljahres ist gegen die Schuldigen in der Regel ein einmaliger 
Schularrest bis zu sechs Stunden in Verbindung mit Verwarnung zu verhängen. 
Den Nichterschienenen ist der Beschluß der Ortsschulbehörde schriftlich zu eröffnen. 
Schulversäumnisse, welche von einem Werktagsschulpflichtigen allein verschuldet worden 
sind, sind nur an diesem und zwar auf dem Wege der Schuldisziplin zu bestrafen. 
In der Pfalz legt der Lehrer die monatlichen Schulversäumnißlisten dem Lokalschul- 
inspektor vor, welcher dieselben zu beglaubigen und sodann dem Vorstande der Ortsschul- 
kommission zu übergeben hat. Von lestzterer ist hierauf in den vorgeschriebenen regelmäßigen 
oder den etwaigen außerordentlichen Schulsitzungen nach Maßgabe der in den vorstehenden 
Absätzen gegebenen Vorschriften weiter zu verfahren. 
8. 3. 
Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherrn, welche ohne genügende Ent- 
95“
	        
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