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Soferne die Vorgeladenen ohne genügende Entschuldigung von den Schursitzungen
wegbleiben, oder die vorgebrachte Entschuldigung der Versäumnisse sich entweder als unzu-
lässig oder als unwahr erweist, sind die Schuldigen für das erste Mal regelmäßig zu ver-
warnen; bei weiteren Versäumunissen innerhalb des nämlichen Schuljahres ist für jede
schuldhaft versäumte Schul= oder Unterrichtszeit in der Regel eine einmalige Geldstrafe von
10—50 Pfennig zu verfügen und damit eine Verwarnung der Schuldigen vor weiteren
Versäumnissen zu verbinden. Beim Obwalten erschwerender Umstände kann schon im ersten
Falle Geldstrafe in Verbindung mit Verwarnung verhängt werden.
Den Nichterschienenen ist der Beschluß der Ortsschulbehörde schriftlich zu eröffnen.
In gleicher Weise wie die Eltern oder deren Stellvertreter sind auch die säumigen
Sonntagsschulpflichtigen zu den erwähnten Schulsitzungen vorzuladen und mit ihrer Ver-
antwortung zu hören. Unter den in §. 2 Absatz 3 vorgeschriebenen Voraussetzungen und
dem dort bestimmten Vorbehalte kann auch hier von der Vorladung Umgang genommen
werden.
Soferne die Vorgeladenen ohne genügende Entschuldigung von den Schurlsitzungen
wegbleiben oder die von ihnen vorgebrachte Entschuldigung sich entweder als unzulässig oder
als unwahr erweist, ist gegen dieselben ein Disziplinarverweis auszusprechen und damit eine
Verwarnung vor weiteren Versäumnissen zu verbinden. Bei weiteren Versäumnissen inner-
halb des nämlichen Schuljahres ist gegen die Schuldigen in der Regel ein einmaliger
Schularrest bis zu sechs Stunden in Verbindung mit Verwarnung zu verhängen.
Den Nichterschienenen ist der Beschluß der Ortsschulbehörde schriftlich zu eröffnen.
Schulversäumnisse, welche von einem Werktagsschulpflichtigen allein verschuldet worden
sind, sind nur an diesem und zwar auf dem Wege der Schuldisziplin zu bestrafen.
In der Pfalz legt der Lehrer die monatlichen Schulversäumnißlisten dem Lokalschul-
inspektor vor, welcher dieselben zu beglaubigen und sodann dem Vorstande der Ortsschul-
kommission zu übergeben hat. Von lestzterer ist hierauf in den vorgeschriebenen regelmäßigen
oder den etwaigen außerordentlichen Schulsitzungen nach Maßgabe der in den vorstehenden
Absätzen gegebenen Vorschriften weiter zu verfahren.
8. 3.
Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherrn, welche ohne genügende Ent-
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