Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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schuldigung unterlassen, ihre schulpflichtigen Kinder, Pflegekinder, Mündel, Dienstboten oder 
Lehrlinge zum Schulbesuche anzuhalten, obwohl sie innerhalb des nämlichen Schuljahres 
von der Ortsschulbehörde wegen schuldhafter Schulversäumnisse nach Maßgabe des §. 2 be- 
reits mit Geldstrafe belegt und vor weiteren Versäumnissen verwarnt worden waren, sind 
der Amtsanwaltschaft des einschlägigen Amtsgerichtes zur Bestrafung nach Artikel 58 des 
Polizeistrafgesetzbuches unter Vorlage der nöthigen Behelfe anzuzeigen. 
Ebenso ist gegen diejenigen Sonntagsschulpflichtigen zu verfahren, welche aus eigenem 
Verschulden den Besuch der Sonntagsschule oder der dieselbe vertretenden Fortbildungsschule 
oder während ihrer allgemeinen Sonntagsschulpflicht den vorgeschriebenen Besuch des öffent- 
lichen Religionsunterrichtes innerhalb des nämlichen Schuljahres fortgesetzt versäumen, ob- 
wohl gegen sie von der Ortsschulbehörde wegen schuldhafter Schulversäumniß nach Maß-= 
gabe des §. 2 eingeschritten worden war. 
Beim Obwalten erschwerender Umstände können Sonntagsschulpflichtige schon nach der 
ersten Bestrafung auf Grund des §. 2 wegen neuer schuldhafter Schulversäumnisse inner- 
halb des nämlichen Schuljahres der richterlichen Bestrafung überwiesen werden. 
Ebenso darf, wenn seit der letzten Einschreitung nach Maßgabe des §. 2 ein längerer 
Zeitraum innerhalb des nämlichen Schuljahres verflossen ist, ausnahmsweise die in §. 3 
Absatz 1 und 2 vorgeschriebene Anzeige erst nach Verhängung einer weiteren Geldstrafe 
beziehungsweise nach Verhängung eines weiteren Schularrestes, womit ebenfalls eine Ver- 
warnung der Schuldigen vor weiteren Versäumnissen zu verbinden ist, erstattet werden. In 
diesem Falle ist jede versäumte Schul= oder Unterrichtszeit mindestens mit dem doppelten 
Betrage der verfügten ersten Geldstrafe bis zum Höchstbetrage von 1 Mark zu belegen. 
Die Anzeige bei der Amtsauwaltschaft hat zunächst von der einschlägigen Ortsschul- 
behörde zu geschehen. Zur Erstattung dieser Anzeige sind aber auch die höheren Schulbe- 
hörden berechtigt, wenn dieselbe von der Ortsschulbehörde unterlassen wird oder nicht recht- 
zeitig erfolgt. 
8. 4. 
Die Erhebung der in 8. 2 Absatz 5 und 8. 3 Absatz 4 bezeichneten Geldstrafen und 
deren Beitreibung im Wege der Hilfsvollstreckung hat von der einschlägigen Gemeindever-
	        
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