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waltung nach den über die Beitreibung von rückständigen Gemeindeumlagen gegebenen Vor-
schriften zu erfolgen. Der Ertrag derselben wird an die Schulkasse abgegeben.
In der Pfalz hat es bei der bisher angeordneten Verwendungs= und Verrechnungs-
weise sein Bewenden.
§. 5.
Zur Verhütung von schuldbaren Schulversäumnissen ist die Vorführung wiederholt
säumiger Schulpflichtiger durch den Schuldiener oder durch Vermittelung der Ortspolizei-
behörde zulässig.
8. 6.
Die Behandlung der Schulversäumnisse Seitens der Ortsschulbehörden unterliegt der
Kontrole der Distriktsschulbehörden beziehungsweise in den der Kreisregierung unmittelbar
untergeordneten Städten der Kontrole der Lokalschulkommissionen unter der Oberaussicht
der Kreisregierung, Kammer des Innern.
8. 7.
Gegenwärtige für alle Landestheile giltige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündung in Wirksamkeit.
Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Jannar 1872, die
Behandlung der Versäumnisse des Besuchee der Schule und des öffentlichen Religions-
unterrichtes betreffend, und alle entgegenstehenden früheren Vorschriften.
München, den 2. September 1886.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Luh.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär.
An dessen Statt:
Ministerialrath Dr. v. Zie gler.