Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

§. 43. 
Der Reservefond ist dazu bestimmt, aus seinen Renuten 
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die beim Uebergange des Fideikommisses auf einen neuen Besitzer gegebenen Falls 
zu entrichtende Besitzveränderungsgebühr zu bestreiten, 
bei Heimzahlung, Convertirung, Verloosung 2c. der zum Dotationsfonde gehörigen 
Aktivkapitalien und Werthpapiere, wenn die flüssig gewordenen Gelder bei gleicher 
Sicherheit nicht mehr zum gleichen Zinsfuße wie bisher angelegt werden können, 
so viel zum Dotationsfonde zuzuschießen, um eine Kapitalanlage zu ermöglichen, 
welche die Jahresrente des Dotationskapitals auf der Höhe von 12,000 
erhält. 
dem Fideikommißbesitzer zur Entrichtung der auf die angesammelten Nenten des 
Dotationsfonds (Unterhaltssonds) erwachsenden Stenern, Umlagen und Verwalt- 
ungskosten insolange und insoweit einen Betrag zu gewähren, als nicht die ihm 
zufließenden Zinsen aus dem Unterhaltsfond eine Höhe erreicht haben, welche zur 
Entrichtung dieser Stenern, Umlagen und Verwaltungskosten hinreicht, 
der Wittwe und den Kindern eines Fideikommißbesitzers, welcher nicht wenigstens 
25 Jahre sich im Besitze des Fideikommisses besunden hat, eine Aufbesserung ihres 
Unterhaltskapitals nach Maßgabe des §. 47 zu gewähren. 
8. 44. 
Derselbe erhält die in den §58. 36, 40, 42 lir. b und 49 bezeichneten Zuflüxsse. 
8. 46. 
Ist der Reservefond auf die Höhe von 150,000 ¾¼ angewachsen, so sollen die wei- 
leren ihm anfallenden Beträge dem Dotationsfonde insolange zugewendet werden, bis der 
Neservefond in Folge der ihm statutenmäßig obliegenden Leistungen unter den Betrag von 
150,000 JX wieder zurückgegangen ist. 
8. 46. 
Die auf den Reservefond treffenden Stenern, Umlagen und Verwaltungskosten sind 
von demselben selbst zu tragen.
	        
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