Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

8. 47. 
Haben beim Tode eines Fideikommißbesitzers die für seine Wittwe und Kinder ange- 
sammelten Unterhaltskapitalien die jeweilige Höhe des Dotationsfondes nicht erreicht, so 
erhalten diese Unterhaltsberechtigten die Zinsen des Reservefonds, soweit letztere nicht zu 
dem in §. 43 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Zwecke benöthigt sind, insolange, bis hiedurch 
das Unterhaltskapital für sie zusammen den Betrag des jeweiligen Dotationsfonds erreicht, 
auf keinen Fall aber länger als bis zum Eintritt des nächsten Besitzwechsels im Fidei- 
kommisse. 
Tit. V. Verwaltung des Fideikommisses, Rechte und Pflichten des 
Fideikommißbesitzers. 
S. 48. 
Der Fideikommißbesitzer hal das Fideikommißvermögen als sorgsamer Hausvater 
zu verwalten. 
8. 49. 
Jeder Fideikommißbesitzer ist verpflichtet, die von seinen Vorgäugern den Bestimm- 
ungen gegenwärtigen Staltuts zuwider veräußerten Fideikommißbestandtheile von Dritten 
zu bindiciren. 
8. 60. 
Für die Bewirthschaftung der Waldungen soll ein Forstwirthschaftsplan augefertigt 
und letzterer genau eingehalten werden. 
8. 51. 
Was die zum Fideikommisse und beziehungsweise zur Familienstiftung gehörigen 
Kapitalien anlangt, so sind dieselben in Hypotheken oder Werthpapieren mit pupillarischer 
Sicherheit anzulegen und die Titel hiefür bei der kgl. Bank in Nürnberg zu verwahren. 
Dieselbe hat die Renten und Zinsen hieraus nach Maßgabe der in Tit. IV getroffenen 
Bestimmungen zu verwenden und bei Anlage von Kapitalien die Wünsche des Fideikommiß- 
besitzers insoweit zu berücksichtigen, als sie ihr mit Rücksicht auf unbedingte Sicherheit der 
Kapitalsanlage vereinbar erscheinen.
	        
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