Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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1) diejenigen meiner Descendenten, deren Abstammung von mir nur durch Männer 
vermittelt wird (Agnaten). 
2) Im Falle nur mehr zwei von den in Ziff. 1 bezeichneten Agnaten vorhanden sind, 
tritt auch der nach ihnen zunächst zur Succession in das Fideikommiß berufene 
Cognat, und 
3) wenn nur mehr Einer der in Ziff. 1 bezeichneten Descendenten vorhanden ist, 
außer dem zunächst zur Snccession berufenen Cognaten derjenige, welcher nach diesem 
letzteren zur Succession berufen ist, in die Reihe der Anwärter. 
4) Ist das Fideikommiß auf die weibliche Linie übergegangen (§. 81), so wird in der 
Linie des jeweiligen Fideikommißbesitzers der Kreis der Anwärter analog nach 
Maßgabe vorstehender Ziff. 1—3 bestimmt. 
5) Sind nur mehr zwei Cognaten aus meiner Descendenz vorhanden, so sind diese 
zwei und dasjenige Glied aus der Familie meines Bruders, welches nach diesen 
beiden Cognaten zunächst zur Succession berufen ist, und 
6) wenn nur mehr ein Cognat aus meiner Descendenz vorhanden ist, das vorbezeich- 
nete, sowie das nach diesem zur Succession berufene Glied aus der Familie meines 
Bruders Otto die Anwärter. 
7) Ist einmal das Fideikommiß an die Linie meines Bruders Otto übergegangen, so 
kommen die vorstehenden Bestimmungen in analoge Anwendung. 
8. 57. 
Die Anwärter haben in allen wichtigeren Familienangelegenheiten ein gleichfalls durch 
gegenwärtiges Statut geregeltes Recht der Mitwirkung; sie sind insbesondere befugt und 
verpflichtet, die Erhaltung des Fideikommißvermögens zu überwachen und Alles zu verhin- 
dern, wodurch dessen Substanz oder Ertragsfähigkeit gemindert werden kann. 
. 58. 
In welchen Fällen ihre Einvernahme und Zustimmung zu erholen ist, und in welcher 
Art dieß zu geschehen hat, wird in den §§. 8, 9 und 73 bestimmt. 
§. 59. 
Jeder Anwärter ist bercchtigt und verpflichtet, sobald er von einer unerlaubten Ver-
	        
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