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des Innern eine Kommission gebildet, welche die Bezeichnung „Königliche Flurbereinigungs-
Kommission“ führt.
Dieselbe beginnt ihre Wirksamkeit mit 1. Jannar 1887.
8. 2.
Die Kommission wird zusammengesetzt:
I. aus nichtständigen Mitgliedern, als welche je ein höherer Beamter der k. Staats-
ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen fungiren, und
II. aus ständigen Mitgliedern und zwar:
1.) einem Beamten der inneren Verwaltung und
2.) Technikern, deren Zahl sich nach dem Bedarfe bemißt.
Die sämmtlichen Mitglieder werden von Uns ernannt. Für jedes der nichtständigen
Mitglieder wird von Uns ein Stellvertreter bestimmt.
§. 3.
In allen Fällen, für welche ein Beschluß oder Entscheid der Kommission gesetzlich
vorgesehen ist, hat die Kommission zu collegialer Berathung und Beschlußfassung zusammen-
zutreten. Ob und für welche Angelegenheiten außerdem collegiale Sachbehandlung zu er-
folgen hat, wird durch die Geschäftsordnung bestimmt, welche das kgl. Staatsministerium
des Innern nach Einvernahme der Kommission erläßt.
Den Vorsitz in den Sitzungen führt der im Range höchststehende Beamte.
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
Im Falle der Verhinderung eines nichtständigen Mitgliedes ist dessen Stellvertreter einzuberufen.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des nach §. 2 Nr. 1 dem k. Staatsministerium des Innern angehörenden
Kommissionsmitgliedes oder dessen Stellvertreters.
Von dem nämlichen Mitgliede oder dessen Stellvertreter werden die Ausefertigungen
der Beschlüsse und Entscheide unterzeichnet.
Der Kommission bleibt anheimgegeben, in besondern Fällen einen weiteren Sachver-
ständigen aus dem Kreise der ausübenden Landwirthe zu den Sitzungen mit berathender
Stimme beizuziehen.