Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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blatt vom Jahre 1883 S. 2 — wird nach Einvernahme der Apothekergremien, der Kreis- 
Medizinalausschüsse und des Obermedizinalausschusses bekannt gegeben, daß eine Aenderung 
der Arzneitaxordnung vom 2. Dezember 1885 — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 811 ff. — 
nicht veranlaßt ist. 
München, den 24. November 1886. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v Nies. 
Nr. 4213I. 
Bekanntmachung, die Postirausportordnung füx das Königreich Bayern vom 1. Jannar 1876 
betreffend. 
K. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Teußern. 
Im NUamen Zeiner Majestät des Rönigs. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, tritt in der Posttrausportordnung 
für das Königreich Bayern vom 1. Januar 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 
Nr. 5) folgende Ergänzung ein: 
Zwischen den 8§. 26 und 27 tritt folgender neue Paragraph hinzu: 
S. 26a. 
Bahnhofsbriefe. 
Gewöhnliche Briefe können, soferne dieselben vom Absender frankirt zur Post geliefert 
wurden, am Bahnhofe alsbald nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang genommen werden. 
Die neben dem sonstigen Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung 
je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben
	        
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