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die Angehörigen der Kategorien 3, C und l) des Besoldungsstatus der k. Verkehrsanstalten,
wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalles dauernd dienstun-
fähig werden, oder in ihrer Erwerbsthätigkeit beeinträchtigt worden sind, serner die Hinter-
bliebenen solcher, den vorbezeichneten Kategorien angehöriger Personen, welche in Folge eines
im Dienste erlittenen Betriebsunfalles gestorben sind, nach Maßgabe der §§. 1 bis 5 des
Reichegesetzes vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des
Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, behandelt.
Auf die nach §. 2 dieses Reichsgesetzes gewährten Neuten finden die Bestimmungen
unter Ziffer XXIV §8. 6, 15, 16, 18, 22 und 23 lit. # der Pensionspragmatik vom
1. Jannar 1805 sinngemäße Anwendung.
§. 7
Abgesehen von den in §. 6 berührten Fällen werden bei Dienstunfähigkeit in Folge
von Krankheit oder Beschädigung, welche ein der Kategorie B, C oder I) angehöriger Be-
amte oder Bediensteter bei Ausübung des Dienstes oder aus Veraulassung desselben ohne
eigene Verschuldung sich zugezogen hat, Pensionen im Betrage von höchstens 40° des pen-
sionsfähigen Diensteinkommens (§. 1) auch bei kürzerer als fünfjähriger Dienstzeit gewährt.
8. 8.
Als Beiträge des Personals werden jährlich 35% des pensionsfähigen Diensteinkommens
oder der Pension — auoschließlich der Wittwen= und Waisenpensionen — erhoben.
8. 9.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1887 in Kraft.
8. 10.
Dieselbe findet keine Anwendung auf diejenigen Beamten und Bediensteten, welche auf
Grund der Allerhöchsten Verorduungen vom I1. Oktober 1848 und 3. Oktober 1857 bereits
Pensionsansprüche erworben haben.
Auch findet die Allerhöchste Verordnung vom 3. Oktober 1857 noch Anwendung auf
das vor dem 1. Jannar 1887 ohne Pensionsauspruch in Bedienstungen der Kategorien B