Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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die Angehörigen der Kategorien 3, C und l) des Besoldungsstatus der k. Verkehrsanstalten, 
wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalles dauernd dienstun- 
fähig werden, oder in ihrer Erwerbsthätigkeit beeinträchtigt worden sind, serner die Hinter- 
bliebenen solcher, den vorbezeichneten Kategorien angehöriger Personen, welche in Folge eines 
im Dienste erlittenen Betriebsunfalles gestorben sind, nach Maßgabe der §§. 1 bis 5 des 
Reichegesetzes vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des 
Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, behandelt. 
Auf die nach §. 2 dieses Reichsgesetzes gewährten Neuten finden die Bestimmungen 
unter Ziffer XXIV §8. 6, 15, 16, 18, 22 und 23 lit. # der Pensionspragmatik vom 
1. Jannar 1805 sinngemäße Anwendung. 
§. 7 
Abgesehen von den in §. 6 berührten Fällen werden bei Dienstunfähigkeit in Folge 
von Krankheit oder Beschädigung, welche ein der Kategorie B, C oder I) angehöriger Be- 
amte oder Bediensteter bei Ausübung des Dienstes oder aus Veraulassung desselben ohne 
eigene Verschuldung sich zugezogen hat, Pensionen im Betrage von höchstens 40° des pen- 
sionsfähigen Diensteinkommens (§. 1) auch bei kürzerer als fünfjähriger Dienstzeit gewährt. 
8. 8. 
Als Beiträge des Personals werden jährlich 35% des pensionsfähigen Diensteinkommens 
oder der Pension — auoschließlich der Wittwen= und Waisenpensionen — erhoben. 
8. 9. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1887 in Kraft. 
8. 10. 
Dieselbe findet keine Anwendung auf diejenigen Beamten und Bediensteten, welche auf 
Grund der Allerhöchsten Verorduungen vom I1. Oktober 1848 und 3. Oktober 1857 bereits 
Pensionsansprüche erworben haben. 
Auch findet die Allerhöchste Verordnung vom 3. Oktober 1857 noch Anwendung auf 
das vor dem 1. Jannar 1887 ohne Pensionsauspruch in Bedienstungen der Kategorien B
	        
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