Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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äußerung eines Fideikommißbestandtheiles Kenntuiß erhält, den veräußerten Bestandtheil für 
das Fideikommiß zu vindiciren, soferne er nicht für seine Person ausdrücklich in die Ver- 
äußerung gewilligt hat. 
Gegen eine noch nicht vollzogene Veräußerung kann jeder nicht in erwähntem Falle 
befindliche Anwärter bei den ordentlichen Gerichten ein Verbot beantragen. 
Die Kosten, welche dem Kläger oder Antragsteller durch gerichtlichen Ausspruch über- 
wiesen werden, sind ihm, wenn ihn nicht der Vorwurf frivoler Klage oder Antragstellung 
trifft, vom Veräußerer oder dessen Allodialerben und im Falle der Vermögenslosigkeit dieser 
beiden vom Fideikommißbesitzer zu ersetzen. 
Der Vorwurf der Frivolität muß, um obige Ausnahme zu begründen, in dem richter- 
lichen Ausspruche selbst enthalten sein. 
§. 60. 
Bei Aufnahme von Fideikommißschulden sind die Anwärter einzuvernehmen und ist 
ihre Zustimmung zu erholen gemäß der Bestimmungen in den §S. 13—14. 
8. 61. 
Denselben kommt nach Maßgabe des §. 16 die Ueberwachung des Schuldentilgungs- 
planes zu. 
Zu diesem Behufe sind sie berechtigt, vom Fideikommißbesitzer alljährlich die erforder- 
lichen Nachweise zu verlangen. 
§. 62. 
Werden die Vorschristen des Tilgungsplanes von dem Fideikommißbesitzer nicht einge- 
halten, so ist jeder Anwärter berechtigt und verpflichtet, demselben hierüber Vorstellungen 
zu machen und wenn diese Vorstellungen keine oder nicht dic zureichende Beachtung finden 
sollten, die Vermittlung des Familienraths anzugehen, und wenn diesem eine solche nicht 
gelingen sollte, bei dem Schiedsgerichte ein Urtheil zu erwirken, welches ausspricht, welche 
Leistungen der Fideikommißbesitzer zu erfüllen hat. 
S. 63. 
Kommt der Fideikommißbesitzer diesem schiedsrichterlichen Ansspruche nicht nach, so sind 
zum Vollzuge des letzteren bei dem zuständigen Civilgerichte die geeigneten Anträge zu
	        
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