Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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von Bayern“, auf dessen anderer für die Abtheilung der Wissenschaften das Symbol der 
Eule mit einer Nolle, für die Abtheilung der Künste das Symbol des Pegasus mit der 
Hippokreue und die Umschrift „für Wissenschaft und Kunst“ sich befindet. Auf der einen 
Seite des Kreuzes zeigen die Worte: „28. November 1853“ den Stiftungstag an. Auf 
dem Kreuze ruht eine goldene Königskrone. Das Ordenszeichen wird an einem dunkel- 
blauen Bande mit weißer Randeinfassung um den Hals getragen. 
Art. V. 
Großmeister des Ordens ist der König. 
Art. VI. 
Die Ernennung neuer Mitglieder erfolgt durch den Großmeister. 
Persönliche Meldungen um die Erlangung des Ordens sind nicht statthaft. 
Art. VII. 
Dem Großmeister bleibt vorbehalten, über die Ernennung neuer Mitglieder das Ordens- 
Capitel zu vernehmen, welches sich auf Aufforderung des Großmeisters versammelt, um nach 
dessen näheren Weisungen sein Gutachten abzugeben. 
Art. VIII. 
Die Mitglieder des Ordens-Capitels werden vom Großmeister auf die Dauer von je 
fünf Jahren ernannt. Die Zahl derselben wird auf zwölf festgesetzt. In der Regel soll 
die Hälfte derselben der Abtheilung für Wissenschaft, die andere Hälfte der Abtheilung 
für Kunst entnommen werden. 
Art. IX. 
Der Großmeister ernenm je eines der Capitelmitglieder zum Vorstand, zum stellver- 
tretenden Vorstand, zum Schriftführer und zum eventuellen Ersatzmann des Schriftführers 
des Ordens-Capitels. 
Art. X. 
Das Ordens--Capitel ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern, 
von welchen mindesteus fünf der Abtheilung für Wissenschaft und mindestens vier der Ab- 
theilung für Kunst angehören.
	        
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