Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Die gemäß Art. 4 Abs. 1 des angeführten Gesetzes abzugebenden Erklärungen 
· der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank, 
er Süddeutschen Bodenkreditbank, 
der Bayerischen Vereinsbank, 
r Bayerischen Handelsbank, 
sämmtlich in München, und 
er Vereinsbank in Nürnberg 
sind dem Erfordernisse öffentlicher Beglanbigung nicht unterworfen. 
Gegeben zu München, den 22. Dezember 1886. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
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lIbr. v. Fäustle. Frhr. v. Feiligzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath von Neuper. 
Nr. 18717. 
Bekanntmachung, Verleihung der Aussicht auf Anstellung im Civildienste an Offiziere betr. 
P. Staatsministerium des K. auses und des Aeußern. K. Staatsministerium der Justiz. 
K. Staatsministerium des Innern, K. Slaatsministerium des Innern für KRirchen- 
und Schul-Angelegenheiten, & Stantsministerium der Finanzen, k. RKriegsministerium. 
Im Uamen Jeiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben inhaltlich Allerhöchster Entschließung vom 17. November curr. Sich 
allergnädigst bewogen gefunden, Allerhöchst zu bestimmen,