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auf Anwendung der Finanzgesetze beruht, welcher Fall hier vorliege, da durch die Ent-
scheidung der Berufungs-Commission festgestellt, daß Kläger nicht steuerpflichtig sei, und
dieser auf Grund jenes Beschlusses die Herauszahlung der bezahlten Steuerbeträge und Zahlung
von Zinsen fordere, welch’' letztere vollständig verweigert werde, während das Offert der
Rückzahlung der ersteren nicht auf den ganzen Betrag erfolgt sei.
Die Erzwingung dieses Rückforderungsrechtes bilde den Gegenstand des Rechtsstreites,
welchen zu erheben Kläger berechtiget sei, da Abhilfe auf administrativem Wege von
ihm nicht erreicht werden konnte.
Zur Sache selbst wird bemerkt, daß eine actio quod metus causa bei der zweifellos
bestehenden Berechtigung des k. Rentamts zur Beitreibung der Steuerrückstände und bei dem
Mangel eines Suspensiveffektes der Berufung gegen den Beschluß des Steuerausschusses — Art. 45
Abs. 3 des Gewerbesteuer-Gesetzes — ausgeschlossen, die Klage dagegen als condictio indebiri
hinsichtlich des beanspruchten Rückersatzes der Staatssteuern und Kreisumlagen begründet sei, da
durch Einhebung dieser, wie sich gezeigt, ohne Grund von dem Kläger geforderten Beträge der
k. Fiskus bereichert sei; während die gleichzeitig eingehobenen Gemeindeumlagen in die Ge-
meindekasse geflossen, hiedurch also eine Bereicherung des k. Fiskus nicht bewirkt worden sei.
Hienach erscheine die Klage auf Rilckersatz der ersteren Beträge gerechtfertiget, nicht
aber soweit dieselbe auch Ersatz der indebile bezahlten Gemeindenmlagen begehrt.
Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ist mit der Aus-
führung begründet, daß eine gesetzliche Regel, wornach der k. Fiskus in allen Fällen von
Zahlung von Verzugszinsen befreit sei, nicht bestehe und im gegebenen Falle es ebenso den
Bestimmungen des Gesetzes als der Billigkeit entspreche, daß der Fiekus den Beschädigten
aus den entzogenen Beträgen durch Zinsen entschädige.
Diese Verpflichtung nehme ihren Anfang vom Tage der Steuerentrichtung und ihr
Ende mit dem Zeitpunkte der offerirten Rückzahlung.
Noch ehe die Zustellung dieses Urtheils erfolgt war, gab die k. Regierung von Unter-
franken und Aschaffenburg, Kammer der Finanzen, eine am 15. März d. Is. bei dem
k. Amtsgerichte Würzburg 1 eingekommene schriftliche Erklärung dahin ab, daß sie den Rechts-
weg in dieser Sache, sowohl was die Hauptsache als die Zinsen betrifft, für unzulässig erachte.
Bei Begründung dieser Erklärung wies die genannte Verwaltungsstelle darauf hin,
daß es sich nach der Klagebegründung selbst in dem vorliegenden Falle nicht um eine