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Forderung der privatrechtlichen Person des k Fiskus, auch nicht um einen Privatrechtstitel,
sondern um die Ausübung der Finanzhoheit des Staates gegenüber einem Unterthanen
innerhalb der im öffentlichen Rechte gegebenen Grenzen handelt.
Die Frage der Steunerpflicht, die Veranlagung, Festsetzung in dem Instanzenzuge,
Verrechnung, Einhebung und Rückvergütung einer Gewerbesteuer sei zudem durch ausdrück-
liche Gesetzesbestimmung, nämlich das bayerische Gewerbesteuergesetz vom 19. Mai 1881,
der Finanzverwaltung des Staates überwiesen, deren Organe durchaus selbstständig und
ohne Zulässigkeit einer Correktur durch die Gerichte innerhalb ihres Bereiches zu handeln
berechtiget erscheinen.
Auch zur Entscheidung über die Frage der Verzugszinsen könne nur jene Stelle
zuständig sein, welche über die Hauptsache selbst zu entscheiden befugt ist, was aus dem
Begriffe der Pertinenz, Accession oder Hilfssache, wozu offenbar die Verzugszinsen gehören,
hervorgehe.
Der Kompetenzkonflict wurde vorschriftsmäßig instruirt, und sind innerhalb der Frist
des Art. 16 des Gesetzes vom 18. August 1879, Kompetenzkonflikte betr., Deukschriften nicht
eingereicht worden.
Nach Aufruf der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, in welcher für den k. Fiskus
der k. Regierungsrath und Fiekal Burkhard von Würzburg und für den Kläger I0r.
Barrentrapp der k. Advokat Gäußler von hier erschienen war, trug der ernannte
Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen vor.
Nachdem der Vertreter des k. Fiskus den Antrag, auszusprechen, daß in dieser Sache
der Rechteweg unzulässig sei, begründet, und der k. Advokat Gäußler diesem Antrage ent
gegengetreten war, stellte der k. Oberstaatsanwalt unter näherer Begründung den Antrag,
auszusprechen, daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
Kläger I)#r. BVarrentrapp beansprucht vom k. Fiskus Rückzahlung jener Geldbeträge,
welche er in den Jahren 1883 bis 1885 an Gewerbestener und daraus sich berechnenden
Kreis= und Gemeindeumlagen bei dem k. Rentamte Aschaffenburg einbezahlt hat, und den
Ersatz der 5 Verzugszinsen aus den bezahlten Beträgen.
Zur Verhandlung und Entscheidung der hierauf gerichteten Klage sind die Gerichte
nicht zuständig.