Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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8. 34. 
Inhaltsbestimmung. 
Die Inhaltsbestimmung erfolgt: 
4) bei den Kastenmaaßen und Nahmenmaaßen durch Berechnung nach den abgemessenen 
Dimensionen, wobei für die Länge und Vreite die Mittelwerthe aus den correspondirenden 
oberen und unteren Abmessungen (vergl. §. 29) benutzt werden; 
2) bei den Fördergefäßen, Lösch= und Ladegefäßen, soweit dies einfach und sicher aus- 
führbar ist, ebenfalls durch Berechnung nach den abgemessenen Dimensionen, anderenfalls, 
ferner bei dem Bergkübel mit länglich rundem Querschnitte und den Gefäßen in Tonnenform 
durch Wasserfüllung oder durch trockene Füllung mit Erbsen unter Anwendung der zur Eich- 
ung gewöhnlicher Hohlmaaße bestimmten Gebrauchsnormale und der zugehörigen Vorschriften; 
3) bei den Kummtmaaßen durch Nachmessung der vorgeschriebenen Dimensionen. 
§. 35. 
Stempelfähigkeit. 
Die Stempelung kann, sofern sich nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen 
sonstige Bedenken nicht ergeben, stattfinden: 
1) bei den in §. 27 unter A, B, C bezeichneten Maaßen und Maaßgefäßen, wenn der 
nach §. 34 ermittelte Inhalt von dem Soll-Inhalte um nicht mehr als 1 Procent abweicht; 
2) bei den Kummtmaaßen, wenn keine der den Inhalt bestimmenden Dimensionen um 
mehr als 1 Procent von der vorgeschriebenen Größe abweicht, und die etwa angebrachten Leisten 
innerhalb eines Centimeters die vorgeschriebenen Dimensionen einhalten. 
§. 36. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei den in §. 27 unter A, B und C aufgeführten Maaßen, 
entsprechend den in der Eichordnung für Hohlmaaße gegebenen Vorschriften, bei den Kummt- 
maaßen durch Einbrennen eines Stempels an jeder Kante des Kastens und der etwa zu- 
Khörigen Aufsatzbretter.
	        
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