Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

. 137. 63 
Urkunde 
Thue hiemit kund und füge zu wissen, daß ich den §. 69 meines Fideikommißstatuts 
in nachstehender Weise abgeändert habe: 
„Anwärter, welche eine Ehe mit Blutsverwandten im dritten oder vierten 
„Grade römischer Zählung eingehen, verlieren ebenso wie ihre Descendenten die 
„Berechtigung zur Succession in das Fideikommiß nach Maßgabe des §. 77—79.“ 
Lindau, den 3. Dezember 1885. 
Friedrich Graf Quadt-Wykradt-Iony. 
Nr. 2897. 
Bekanntmachung, die Anwendung des Reichs-Stempelgesetzes betr. 
Königliches Stantsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. November 1885, die Anwend- 
ung des Reichs-Stempelgesetzes betreffend (Ges.= u. Verordn.-Bl. 1885 S. 623), wird 
nachstehend die in der Nummer 7 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom 
12. Februar lfd. Is. auf Seite 32 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
8. Februar Ifd. Is. zur entsprecheuden Wahrnehmung bekannt gegeben. 
München, den 22. Februar 1886. . 
Dr. v. Riedel. 
Der, General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Abdruck. 
Nach einer Mittheilung der Königlich preußischen Regierung werden an der hiesigen 
Börse Terminpreise*) für nasse Kartoffelstärke nicht mehr notirt. 
Berlin, den 8. Februar 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
I v. Burchard. 
*) Central-Blatt 1885 S. 511.
	        
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