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Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den
Begleitkommandos militärischer Pulvertransporte behufs Verhütung der Gefährdung der
Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere
zu langsamem Vorbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabackrauchen, zum
Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden — unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges — nach §. 367 Ziff. 5 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich bestraft.
München, den 13. März 1886.
rhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Nr. 4,092.
Bekauntmachung, die Organisation der Slaatsforstverwaltung betr.
Rönigliches Staatsministerium der Finanzen.
Gemäß der Bestimmmg in §. 40 Ziff. 2 der Allerhöchsten Verordnung im bezeichneten
Betreffe vom 19. Februar 1885 wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit
dem 1. April l. Is. die Forstämter Dahn, Kaltenbach und Ramsen im Regierungsbezirke
der Pfalz definitiv sormirt werden, wogegen gleichzeitig im genannten Negierungsbezirke die
bisherigen Forstreviere Dahn 1, Dahn II, Göllheim, Kaltenbach und Namsen zu bestehen
aushören.
München, den 13. März 1886.
Dr. v. Riedel.
Der General-Sekretär:
An dessen Statt:
Der k. Ministerialrath Dr. v. Bischof.
Ordeno-Verleihung. Innern, k. preußischen Staatominister von
Seine Majestät der König haben Bötticher, das Großkreuz des Verdienst-
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unterm Ordens der Bayerischen Krone zu verleihen.
14. Februar de. Is. dem Staatssekretär des