Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den 
Begleitkommandos militärischer Pulvertransporte behufs Verhütung der Gefährdung der 
Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere 
zu langsamem Vorbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabackrauchen, zum 
Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden — unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos 
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges — nach §. 367 Ziff. 5 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich bestraft. 
München, den 13. März 1886. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 4,092. 
Bekauntmachung, die Organisation der Slaatsforstverwaltung betr. 
Rönigliches Staatsministerium der Finanzen. 
Gemäß der Bestimmmg in §. 40 Ziff. 2 der Allerhöchsten Verordnung im bezeichneten 
Betreffe vom 19. Februar 1885 wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit 
dem 1. April l. Is. die Forstämter Dahn, Kaltenbach und Ramsen im Regierungsbezirke 
der Pfalz definitiv sormirt werden, wogegen gleichzeitig im genannten Negierungsbezirke die 
bisherigen Forstreviere Dahn 1, Dahn II, Göllheim, Kaltenbach und Namsen zu bestehen 
aushören. 
München, den 13. März 1886. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
An dessen Statt: 
Der k. Ministerialrath Dr. v. Bischof. 
Ordeno-Verleihung. Innern, k. preußischen Staatominister von 
Seine Majestät der König haben Bötticher, das Großkreuz des Verdienst- 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unterm Ordens der Bayerischen Krone zu verleihen. 
14. Februar de. Is. dem Staatssekretär des
	        
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