Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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daß die Fahrten mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigleit (§. 26) ohne 
Gefahr stattfinden können. 
§ 8. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
1. An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines Kontrol- 
manometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit 
der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
2. Jede Lokomotive muß versehen sein: 
xw 
– 
. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von 
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur 
Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß 
außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im 
Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser 
Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers 
ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen sallende 
Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das 
eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das 
bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Konstruktion dieser Sicherheits- 
ventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 
3 Millimeter möglich ist; 
l mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuver- 
lässig und ohne Austellung besonderer Proben sortwährend erkennen läßt. Auf 
den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampsspannung 
durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
. mit einer Dampspfeise.
	        
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