Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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6. Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung des Lokomotiokessels muß eine innere 
Revision desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. 
Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
7. Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Er- 
gebnisse zu verzeichnen sind. 
8. In jedem Verwaltungsbezirke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, mittelst welcher 
die Kontrolmanometer jeder Zeit durch Wasserdruck geprüft werden können. 
8. 10. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
1. An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tender— 
lokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
2. Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen 
versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schorn- 
stein zu verhüten bestimmt sind. 
8. 11. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen 
versehen sein. 
§. 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen. 
1. Sämmtliche Wagen, mit Ansnahme der nur in Arbeitszügen lanfenden, müssen 
auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit elastischen Buffern 
versehen sein. 
2. Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
3. Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, Post- 
und Gepäckwagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen mindestens 
20 Millimeter betragen, und zwar bei einer Entfernung von 66 Millimeter von der Innen- 
kante des Radreifens gemessen. Bei Rädern, deren Reisen durch eine Befestigungsnuth in 
der Vertikalebene des Laufkreises geschwächt ist, müssen noch an der schwächsten Stelle die 
bezeichneten Maße innegehalten werden.
	        
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