Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie Militärzüge sind wie 
Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde 
oder 750 Meter in der Minute übersteigt, anderenfalls dagegen wie Güterzüge. 
2. Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist bezüglich der 
Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse als halbe Achse 
zu rechnen. 
3.. Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine Bahnlänge von 
weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung nur einmal vor, 
so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung 
dieser Strecke maßgebend. 
4. Soferne besondere Verhältnisse dieses als zweckmäßig erscheinen lassen, bleibt die 
Zulassung anderweiter Grundsätze für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räder- 
paare vorbehalten. 
5. Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis 1:60 einschließlich auf den 6. Theil und 
auf Neigungen von 1,60 auoschließlich bis 1:-40 einschließlich auf den 5. Theil 
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn 
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder 300 Meter 
in der Minnte nicht überschritten wird, 
.#die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und 
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Kontrolapparate die Fahrgeschwindigkeit des 
Zuges genau festgestellt wird. 
6. Bei Personenzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der Stunde 
oder 1000 Meter in der Minnte sind die nach Obigem erforderlichen gebremsten Räder- 
paare um eines zu vermehren. Wenn einem Zuge mit einer Lokomotive an der Spitze 
durch eine zweite Lokomotive zur Ueberwindung einer Steigung nachgeschoben wird, so kann 
die Zahl der zu bremsenden Näderpaare auf zwei Dritttheil derjeuigen beschränkt werden, 
welche für den gleichen Zug, wenn er dieselbe Bahnstrecke bergab fährt, vorgeschrieben ist. 
7. Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:40 haben, wird der Erlaß be- 
sonderer Vorschriften für das Bremsen der Züge vorbehalten. 
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