Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

. 10. 83 
8. 14. 
Berschluß und Beleuchtung der Personenwagen. 
1. Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen 
mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung ver- 
sehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den 
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im 
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. 
2. Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorrichtungen 
gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein. 
3. Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben im Innern 
versehen sein. 
8. 16. 
Signallaternenstützen 
1. Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen lau- 
senden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche so 
anzubringen sind, daß die ausgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder über 
die Decke desselben hervorragt. 
2. Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit gquadrati- 
schem Querschnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge 
und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des Wagens 
gestellt werden. Der größte Onerschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel 
den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter 
Höhe betragen und derjeuige des Laternenaufssatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite 
und 0,120 Meter Höhe haben. 
8. 16. 
Bedeckung der Güterwagen. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer 
sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglement ge- 
stattet sind. 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.