Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) 
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1887 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
a) für die volle Tageskost 
b) für die Mittagskost 
) für die Abendkost= 
d) für die Morgenkost 
Berlin, den 22. Dezember 1886. 
mit Brod ohne Brod 
80 Pf. 65 Pf. 
40 „ 35. 
25 „ 20 „ 
15. 14 
Der Reichskanzler. 
JIn Vertretung: 
v. Boetticher. 
  
Allerhöchste Genehmigung, 
den Hofliant Seinrr Käniglichen Haheit des 
Prinzen kropold von Buyern# betr. 
Im Unmen Seiner Majestät des HRänigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst geruht, 
unter dem 13. Januar lfd. Is. die Entheb- 
ung des bisherigen Hofmarschalls und per- 
sönlichen Adjutanten Seiner Königlichen Ho- 
heit des Prinzen Leopold von Bayern, 
  
Maximilian du Jarrys Freiherrn von La 
Roche, Obersten à la suite des k. 1. Feld- 
artillerie-Regiments, von der Funktion als 
Hofmarschall unter Belassung seines Titels 
und Ranges, sowie die von Seiner König- 
lichen Hoheit dem Prinzen Leopold von 
Bayern getroffene Wahl Hochstihres per- 
sönlichen Adjutanten, des Premierlientenants 
à la Ssuite des k. 3. Chevauxlegers-Regi- 
ments, Emanuel Freiherrn von Perfall, 
zu Höchstihrem funktionirenden Hofmarschall 
zu genehmigen.
	        
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