Abdruck.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52)
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1887
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
a) für die volle Tageskost
b) für die Mittagskost
) für die Abendkost=
d) für die Morgenkost
Berlin, den 22. Dezember 1886.
mit Brod ohne Brod
80 Pf. 65 Pf.
40 „ 35.
25 „ 20 „
15. 14
Der Reichskanzler.
JIn Vertretung:
v. Boetticher.
Allerhöchste Genehmigung,
den Hofliant Seinrr Käniglichen Haheit des
Prinzen kropold von Buyern# betr.
Im Unmen Seiner Majestät des HRänigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz
Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben allergnädigst geruht,
unter dem 13. Januar lfd. Is. die Entheb-
ung des bisherigen Hofmarschalls und per-
sönlichen Adjutanten Seiner Königlichen Ho-
heit des Prinzen Leopold von Bayern,
Maximilian du Jarrys Freiherrn von La
Roche, Obersten à la suite des k. 1. Feld-
artillerie-Regiments, von der Funktion als
Hofmarschall unter Belassung seines Titels
und Ranges, sowie die von Seiner König-
lichen Hoheit dem Prinzen Leopold von
Bayern getroffene Wahl Hochstihres per-
sönlichen Adjutanten, des Premierlientenants
à la Ssuite des k. 3. Chevauxlegers-Regi-
ments, Emanuel Freiherrn von Perfall,
zu Höchstihrem funktionirenden Hofmarschall
zu genehmigen.