Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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vom gleichen Tage, auf Grund des Artikel 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 „die 
Benützung des Wassers betreffend“, des Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 1875 
„die Bestimmung von Geldstrasen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend“, 
endlich des Artikel 3 Ziffer 10 lir. b und Ziffer 15 des Gesetzes vom 18. August 1879 
zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung zu verordnen, was folgt: 
I. Rheinschiffer-Patente. 
8. 1. 
Wer das in Artikel 15 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 
vorgeschriebene Patent über die Befugniß zum selbstständigen Betriebe der Rheinschifffahrt 
erwerben will, muß den Nachweis liefern, daß er eine Lehrzeit oder Beschäftigung im 
Schiffergewerbe von mindestens vier Jahren durchgemacht und davon wenigstens zwei Jahre 
auf Schiffen zugebracht hat, welche entweder den Rhein in seiner ganzen Länge oder doch 
diejenige Strecke befahren, für welche das Patent nachgesucht wird. 
Hiebei kommt jedoch nur die wirkliche Fahrzeit, nicht auch das Verweilen auf einem 
stillliegenden Schiffe in Anrechnung. 
Bewerber um ein Patent zur Führung von Dampfschiffen haben außerdem ein glaub- 
würdiges Zeugniß darüber vorzulegen, daß sie von den erwähnten vier Jahren wenigstens 
ein Jahr die Dampfschifffahrt praktisch erlernt haben. 
8. 2. 
Die in 8. 1 geforderten Nachweise sind zu liefern durch Zeugnisse derjenigen paten— 
tirten Rheinschiffer, bei welchen der Bewerber gelernt oder im Dienste gestanden hat. 
Sofern deren Zeugniß nicht mehr beigebracht werden kann, genügt ein solches von 
zwei andern patentirten Rheinschiffern, welchen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber in 
der That die vorgeschriebene Zeit als Rheinschiffer gedient und die Rheinschifffahrt erlernt 
hat. In dem Zeugnisse muß auch bestätigt sein, ob der Bewerber bei der Befahrung des 
Rheines die Führung des Ruders mit besorgt hat. 
Die Zeugnisse müssen von einem öffentlichen Beamten beglaubigt sein.
	        
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