Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(2) Baugruben, Kalkgruben und dergl. an öffentlichen Wegen sind durch Abschran— 
kungen oder in anderer geeigneter Weise zu verwahren und während der Dunkelheit 
genügend zu beleuchten. Bei Grabarbeiten, namentlich auch beim Graben von Kellern, 
Brunnen, Zisternen usw. sind außerdem je nach der Beschaffenheit des Baugrundes 
oder Geländes geeignete Vorrichtungen, Absprießungen, Untermauerungen und dergl. 
zum Schutz gegen Gefährdung benachbarter Grundstücke, Wege und Gebäude herzustellen. 
(8) Zur Abführung des Aushubs aus den Baugruben und, soweit ein Bedürfnis 
dafür besteht, auch zur Beifuhr der Baustoffe sind nicht zu steile, nötigenfalls zu be— 
festigende Zufahrten herzustellen und während der Bauausführung in Stand zu halten. 
( Bei Bau= und Abbrucharbeiten ist die Entwicklung von Staub nach Möglichkeit 
zu verhüten. Der Bauschutt ist zur Vermeidung von Staub ausreichend zu besprengen 
und muß auf eine das Publikum und die Nachbarn nicht belästigende Weise wegge- 
schafft werden. Das Herabwerfen des Bauschuttes und anderer Gegenstände auf öffent- 
liche Wege ist verboten. 
8 18. 
(1) Die Erlaubnis zur Hebung oder Schiebung von Gebäuden oder Gebäudeteilen 
darf nur erteilt werden, wenn Sicherheit dafür besteht, daß die durch die Verhältnisse 
des einzelnen Falles gebotenen Maßnahmen getroffen und dic nachstehenden Vorschriften 
eingehalten werden: 
a) Das Gebäude, das gehoben oder geschoben werden soll, muß vor Beginn der 
Arbeiten durch einen geeigneten Sachverständigen auf seine Beschaffenheit und 
auf die Möglichkeit seiner Bewegung gründlich untersucht, gegen ungleichmäßige 
Pressungen geschützt und in seinem baulichen Zusammenhang nach Möglichkeit 
gesichert werden. 
b) Der Rost, auf den der zu bewegende Teil des Gebäudes gesetzt wird, die Zahl 
und Art der Hebezeuge (Schraubenspindeln, Bolzen und dergl.), sowie die 
Vorrichtungen, die ein Ausweichen des Gebäudes während seiner Bewegung zu 
verhindern haben, müssen dem Gewicht, der Größe und der sonstigen Beschaffen- 
heit des Gebäudes, sowie dem Maß der Hebung oder Schiebung angepaßt werden.
	        
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