Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

M 4. 29 
Nr. 17059. 
Bekanntmachung, die Landes-Fischereiordnung betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium des Innern, 
Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel. 
Zur Ausführung des Vertrages zwischen Deutschland, den Niederlanden und der 
Schweiz, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheines, vom 
30. Juni 1885 (Reichs-Gesetzblatt 1886 S. 192 ff.) werden in Ergänzung der Landes- 
Fischereiordnung vom 4. Oktober 1884 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1884 S. 459 ff.) 
für die bayerische Strecke des Rheines, sowie für dessen in Bayern gelegene Nebenflüsse, 
soweit der Lachs (Rheinsalm, Salmo Salar, L.) oder der Maifisch (Alosa vulgaris, Cuv.) 
darin aufsteigt oder dieselben durchzieht, auf Grund des Art. 126 Ziff. 1 des Polizeistraf- 
gesetzbuches vom 26. Dezember 1871 nachstehende oberpolizeiliche Vorschriften erlassen: 
8. 1. 
Die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräthen jeder Art muß auf die Dauer 8 uhe 
von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr dsh 
eingestellt werden. 
Jedoch können auch gegenüber dieser wöchentlichen Schonzeit die in §. 4 Abs. 4 und 5 
der Landes-Fischereiordnung enthaltenen Bestimmungen in Anwendung gebracht werden. 
8. 2. 
Jede Lachsfischerei mit Zegensbetrieb ist jeweils während der Zeit vom 27. August 3 
bis 26. Oktober einschließlich verboten. ½. 
An den sonstigen, in der Landes-Fischereiordnung oder in Kreis-Fischereiordnungen ent- 
haltenen Beschränkungen in Bezug auf den Gebrauch von Zegen (Seegen) wird hiedurch 
nichts geändert. 
§. 3. 
Die Bestimmung in §. 12 Abs. 1 der Landes-Fischereiordnung wird auf diejenigen e nt 
Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) ausgedehnt, welche am Ufer oder im Flußbette 
befestigt oder verankert sind.
	        
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