Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Treibnetze (dreiwandige Netze) dürfen beim Fange der Lachse und Maifische nur an— 
gewendet werden, wenn sie zwischen Ober= und Unter-Simm (Ober= und Unter-Leine) nicht 
über 2,5 m breit sind. 
Mehrere Treibnetze dürfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden, 
welche mindestens das Doppelte der Länge des größten Netzes beträgt. 
8. 4. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Buhnen am Maine und 
auf die Nebenarme des Rheines, soferne dieselben nicht von beiden Seiten mit dem Haupt- 
strome derartig in Verbindung stehen, daß die Wanderfische jederzeit frei hindurchziehen 
können. 
München, den 30. Jannar 1887. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
Hofdienst-Nachricht. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich allergnädigst be- 
wogen gefunden, unter'm 20. Januar ds. Js. 
den k. Post= und Bahrverwalter Ludwig 
Gemmingen Freiherrn von Massenbach, 
Hauptmann a. D. auf sein allerunterthänigstes 
Ansuchen zum Königlichen Kämmerer zu er- 
nennen. 
Erhebung in den Freiherrnstand. 
Im Namen Leiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben aus Selbsteigener Be- 
wegung geruht, den Vorstand Allerhöchst- 
Ihrer Geheimkanzlei, Generalmajor und 
General-Adjutanten Ignaz Freyschlag von 
Freyenstein, mit Diplom vom 7. Jannar 
l. Is. in den erblichen Freiherrnstand des 
Königreichs zu erheben.
	        
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