Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Nr. 15080b. München, den 25. Angust 1887. 
Betreff: Bewilligung von Wittwen= und Waisengeld für Hinterbliebene von Angehörigen der 
bayerischen Armee in Folge der rückwirkenden Kraft des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887. 
(Reichs-Gesetzblatt S. 237.) 
Nach §. 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Wittwen und ehelichen 
oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder derjenigen in der Zeit vom 1. April 1882 
bis einschließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offiziersrang, Beamten 
der Militärverwaltung, Zeugfeldwebel, Zeugsergenten, Wallmeister, Garnisonsbaunaufseher und 
Registratoren bei den Generalkommandos, welche zur Zeit ihres Todes entweder als Militär- 
personen des Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militärverwaltung Diensteinkommen 
oder Wartegeld oder im Pensionsverhältniß lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom 
1. Juli 1887 ab gleichfalls Wittwen= und Waisengeld nach Masigabe der 8§. 9 ff. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und hinterbliebenen 
Kinder eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Versetzung des 
Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Disposition 
geschlossen ist. 
Für die nicht bloß auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses 
im aktiven Dienste wiederangestellt gewesenen Pensionsempfänger, z. B. Bezirks-Commandeure, 
gilt hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Dispo- 
sition das Datum der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung. 
Hinterbliebene, welche hiernach glauben Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld erheben 
zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an die zuständige 
Territorialbehörde zu wenden und unter kurzer, aber genauer Angabe des Amts= oder Dienst- 
charakters und der letzten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen an Beweisstücken 
beizufügen: 
1. pfarr= oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Eheschließung der- 
jenigen Personen, aus deren ehelichem Verhältuisse Ansprüche hergeleitet werden, über 
die Geburt der Kinder, welche am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben und über das Ableben des Ehemannes oder Vaters; 
ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen zur Führung eines Dienstsiegels 
berechtigten Beamten ausgestelltes Zeugniß darüber, daß 
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