Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

IuI Deradmagssglet 
für das 
Königreich Bayern. 
’34. 
München, den 28. September 1887. 
Inhalt: 
Gesctz vom 27. September 1887, die Besteuerung des Branntweins betr. 
— — — 
Gesetz, die Besteuerung des Branntweins betreffend. 
Im Uamen Seiner Masestät des Königs. 
Thitpold!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz van Zayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. I. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, die in §. 47 des Reichogesetzes vom 24. Juni 
1887, betreffend die Bestenerung des Branntweins, vorbehaltene Zustimmung zu erklären. 
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