Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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8. 2. 
g whPuseiche Diese Steuer wird erhoben: 
hoben wird a) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder anderen mehligen Stoffen 
nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der Meische be- 
aützten Gefäße (Maischbottichsteuer); 
b) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen nach der Menge 
der dazu zu verwendenden Materialien (Branntweinmaterialsteuer). 
8. 3. 
.Erbebungssätze. Die Maischbottichsteuer (§. 2. a.) wird mit drei Silbergroschen für jede 20 Pren- 
a# Maischbottichsteuer. · » » · « . 
ßische Quart des Rauminhalts der Maischboltiche und für jede Einmaischung erhoben. 
Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom 1. No- 
vember bis zum 16. Mai, diesen Tag mit eingeschlossen, im Betriebe sind, in dem vor- 
hergegangenen Sommerhalbjahre ganz geruht haben, nur selbst gewonnene Erzeugnisse 
verwenden und an einem Tage nicht über 900 Preußische Ouart Bottichraum bemaischen, 
sollen jedoch nur zwei Silbergroschen und sechs Pfennige für 20 Preußische Quart Maisch- 
raum erhoben werden. 
8. 4. 
ancheahn mntweiu- An Branntweinmaterialstener (§. 2. b.) wird entrichtet: 6 
a) für jeden Eimer zu 60 Prenßischen Quart eingestampfte Weintreber, Kernobst 
oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art vier Silbergroschen; 
b) für jeden Eimer Trauben= oder Obstwein, Weinhesen und Steinobst acht Silber- 
groschen; 
) bei anderen nicht mehligen Stoffen, welche zur Branntweinerzeugung verwendet 
werden möchten, wird die Stener durch die oberste Finanzbehörde des betreffen- 
den Staates nach Verhältniß der Ausbente und nach dem Normalsatze (5. 1) 
festgesetzt. 
S. 5. 
4. Vergütung der Bei der Ausfuhr von Branntwein nach dem Auslande wird eine Rückvergütung 
den kbei Bae der Steuer von 11 Silberpfennigen für das Quart zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles 
wein in? Auoland. gewährt.
	        
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