Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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ch- und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
W 44. 
München, den 26. November 1887. 
Juhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 19. November 1887, das Verbot des Feilhaltend und Führens 
von Wasfen zur Verhütung von Gefabren für die Sicherbeit der Personen betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — 
Ordensverleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Aus- 
züge aus der Adelomatrikel des Königreiches. 
Nr. 16152. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, das Verbot des Feilhaliens und Führens von Waffen 
zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit der Personen betreffend. 
Im Uamen Feiner Masjestät des Rönigs. 
Zuitpol! 
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Bapyern, 
Renent. 
Wir finden Uns bewogen, zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit von Per- 
sonen über das Feilhalten und Führen von Waffen zu verordnen, was folgt: 
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