Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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den Nordseehäfen verboten. 
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Im Uebrigen ist die Verladung von Großvieh und Kleinvieh, 
sowie von Thieren verschiedener Gattung in demselben Wagen nur dann gestattet, wenn die 
Einstellung in durch Barric#ren, Bretter= oder Lattenverschläge von einander getrennten Ab- 
theilungen erfolgt."“ 
Hinter dem Absatz 3 a. a. O. wird folgende Bestimmung als Absatz 4 eingeschaltet: 
„Zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine dürfen 
nur dann verladen werden, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die Thiere 
unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind. 
München, den 12. Dezember 1887. 
Erhr. u. Crailsheim. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung, 
den Hosstaat Ihrer Königlichen Hoheit der 
Prinzesin Amalie von Bayern brtreffend. 
Im Uamen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich vermöge Allerhöchster 
Entschließung vom 9. Dezember ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, mit Wirksamkeit 
vom 1. Januar 1888 an, der Enthebung 
des kgl. Kämmerers und char. General- 
majors à la Suitc der Leibgarde der Hart- 
schiere, Ulrich Freiherrn von Hutten zum 
Stolzenberg, von der Funktion als Ober- 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
hofmeister Ihrer Königlichen Hoheit der 
Prinzessin Amalie von Bayern, unter 
Belassung des Titels eines Oberhofmeisters 
a. D. und seines bisherigen Ranges, dann 
der Wahl des k. Kämmerers August Freiherrn 
von Gise zum Oberhofmeister Ihrer König- 
lichen Hoheit die Allerhöchste Bestätigung zu 
ertheilen und zu genehmigen, daß letzterem 
zugleich auch die Führung der Hofhaushaltung 
Ihrer Königlichen Hoheit übertragen werde. 
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Alajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
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