Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1887. (14)

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Art. XII. 
Die Verleihung eines höheren Grades des Verdienstordens vom heiligen Michael an 
Inländer ist in der Regel durch den Besitz des nächstniedrigeren Grades dieses Ordens 
bedingt. 
Art. XlIII. 
Die Grade des Verdienstordens vom heiligen Michael reihen sich jenen des Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone in folgender Weise an: 
1. Großkrenz des Kronordens. 
Großkreuz des Michaelsordens. 
I. Klasse des Michaelsordens. 
Großkomthurkrenz des Kronordens. 
.II. Klasse mit Stern des Michaelsordens. 
Komthurkreuz des Kronordens 
. II. Klasse des Michaelsordens. 
. Ritterkreuz des Kronordens. 
9. III. Klasse des Michaelsordens. 
10. IV. Klasse des Michaelsordens. 
C J S W P. SP 
Art. XIV. 
Alle Diejenigen, welchen bis zum heutigen Tage der Berdienstorden vom heiligen 
Michael verliehen worden ist, tragen denselben mit den bisherigen Ordenszeichen unter der 
bisherigen Gradbenennung nach den bisherigen Satungsbestimmungen fort. 
Jedoch treten die Vorschristen des Art. XI auch für die bisherigen Inhaber des 
Großkreuzes des Verdienstordens vom heiligen Michael in Kraft. 
Inländer, welchen das Großkrenz des Verdienstordens vom heiligen Michael nach den 
bisherigen Satzungen verliehen worden ist, haben das Ordenszeichen, insoferne nicht die 
Bestimmungen des Art. XI Platz greifen, künftig an dem im Art. VII Abs. 2 beschriebenen 
Ordensbande zu tragen. 
Die dermaligen nichtbayerischen Inhaber des Großkreuzes des Verdienstordens vom 
heiligen Michael sind berechtigt, nach eigener Wahl entweder das bisher vorgeschriebene Band 
fortzutragen, oder das im Art. VII Abs. 2 bezeichnete Ordensband künftighin anzulegen.
	        
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