Beil. J. 5
ertheilt werden müsse, verfolgte von jeher unter anderen auch den ausgesprochenen Zweck,
künftige Dienstherrschaften vor Schaden zu bewahren.
Die gleiche Vorschrift findet sich in den Ziffern 14 und 16 der churbayerischen Ehe-
halten-Ordnung vom 2. Mai 1781 (Döllinger 13 S. 1308) im Wesemlichen des In-
haltes — Ziffer 14, daß der Abschied wegen des Wohlverhaltens, so wie es der Dienstbote
verdient, zu ertheilen sei und — Ziffer 16 dem letzteren freistehen solle, im Falle unbe-
gründeter Versagung oder Ertheilung eines ungerechten Zeugnisses sich bei der Obrigkeit zu
beschweren, welche nach schleuniger und gründlicher Untersuchung nach Gestalt der Sache dem
Dienstboten den verdienten Abschied zu ertheilen habe.
Die erwähnte Ehehalten-Ordnung ist zwar beim Uebergange des ehemaligen bischöflich
Bambergischen Gebietes an Bayern — 1803 — dort nicht formell zur Einführung gelangt, aber
nachhin dort jedenfalls dadurch in Geltung getreten, daß das k. Staatsministerium des
Innern noch am 21. Dezember 1858 auf Grund derselben allgemein giltige Vollzugsbe-
stimmungen erlassen hat,
vergl. Samml von principiellen Erlassen der Staatsbehörden Jahrgang VI. 1858,
Beilagenheft zu Bd. VIII der Blätter für administr. Praxis,
welche die obige Ziffer 16 unverändert ließen, zu Ziffer 14 aber verordnete, daß an deren
Stelle die über die Dienstbotenbücher erlassenen Verordnungen und Vorschriften getreten seien.
Durch letztere — vergl. Pechmann, Wirkungskreis der Distriktspolizeibehörden
IV. Aufl. 1880 S. 479 — wurde bestimmt, daß den in Bayern allgemein eingeführten
Dienstbüchern, welche unter der Antorität der Kreisregierungen ausgegeben werden, gleich-
lautende „Vorschriften und Belehrungen für den Inhaber und die Dienstherrschaften“ vorzu-
drucken seien, deren Ziffer V nun lautet:
Bei jeder Dienstveränderung wird in das Dienstbotenbuch eingetragen bei wem,
wie lange und in welcher Eigenschaft der Dienstbote gedient, ob er sich treu,
fleitig und sittlich betragen hat, und warum er entlassen worden oder ausgetreten ist.
Dieser Eintrag hat von der Dienstherrschaft auf Pflicht und Gewissen zu geschehen
und ist von der Polizeibehörde amtlich zu beglaubigen.
Hieran anschließend bedroht das Polizei-Strafgesetzböuch von 1871 in Artikel 108
Denjeuigen mit Strafe, der einen Dienstboten bei Auflösung des Dienstverhältnisses polizei-