Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

W 6. 85 
Nr. 1700. 
Bekannimachung, die Anwendung des Reichs Stempelgesetzes betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. November 1885, die Anwendung 
des Reichs-Stempelgesetzes betreffend (Ges.= und Verordn.-Blatt 1885 S. 623) wird nach- 
stehend die in der Nummer 3 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom 20. Januar 
1888 auf Seite 10 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Januar 
1888 zur entsprechenden Wahrnehmung mitgetheilt. 
München, den 31. Jannar 1888. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Bauer. 
Abdruck. 
Nach der auf Grund der Ziffe- ) der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, be- 
treffend die Erhebung von Reichestempelabgaben (Central-Batt für 1885 S. 417), von 
dem Senat der freien und Hausestadt Hamburg getroffenen Feststellung werden an der 
Börse zu Hamburg seit dem 3. Januar ds. Is. Terminpreise für „Rüben-Rohzucker, 
Erstes Produkt“ notirt. 
Berlin, den 16. Jannar 1888. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Aschenborn. 
Hofdienst-Vachricht. weser, haben Sich allergnädigst bewogen 
gefunden, unter'n 27. Januar d. Is. den 
k. Kammerjunker und Oberstlieutenant a. D., 
Karl Freiherrn von Washington, auf sein 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= allerunterthänigstes Ansuchen zum Königlichen 
pold, des Königreichs Bayern Ver= Kämmerer zu ernennen. 
Im Uamen Beiner Majestät des Känigs. 
15
	        
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