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Bezüglich Zurückstellung der Angehörigen des Landsturms ersten Ausgebots und der
Unausgebildeten des zweiten Aufgebots erfolgt die Entscheidung erst gelegentlich der Muster-
ung und Aushebung (§. 98 der Ersatzordnung).
9. Die weiteren, durch das Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom
11. Februar 1888 bedingten Ergänzungen und Abänderungen der Wehrordnung vom 21. No-
vember 1875 bleiben bis zu einer Umarbeitung der letzteren vorbehalten, jedoch tritt schon
jetzt die beigefügte Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich an die Stelle der „
Anlage 1 zu §. 1 der Ersatzordnung. 44 2.
10. Die durch Neubeschaffung, Abänderung und Ergänzung der Militärpapiere 2c.
entstehenden einmaligen Kosten werden auf Reichsfonds übernommen.