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Gesetzzund Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
.M g.
Munchen, den 21. Febrnar 1888.
3 u h a l t
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bergischen Landesgrenze in der Nichtung gegen Wangen betreffend. — Bekanntmachung vom 12. Februar
1888, die Ernennung von Schiedsgerichts-Vorsitzenden betressend. — Bekanntmachung vom 17. Februar
1868. die Beför derung von Ceichen betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Hoftitel-Verleihungen. — Ordens-
Verleihungen. — Könlglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekor ationen. — Auszug aus
der Adels-Matrikel des Königreiches.
Nr. 5871I.
Gesetbz, die Herstellung einer Bahnverbindung von Hergatz zur Bayerisch-Württembergischen
Landesgrenze in der Richtung gegen Wangen betreffend.
Im Uamen Seiner Majestät des Königs.
Tuitpol!.
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Zayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
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