Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Bei Leichentransporten, welche aus einem anderen deutschen Bundesstaate konimen, ist 
ein Leichenpaß derjenigen Behörde erforderlich, welche nach den dortigen' Bestimmungen zur 
Ausstellung zuständig ist. 
Für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, soweit nicht Verein= 
barungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden ausgestellten Leichenpässe 
bestehen, die Ausstellung des Leichenpasses durch diejenige zur Ausstellung von Leichenpässen 
befugte inländische (deutsche) Behörde erfolgen, in deren Bezirk der Trausport im Reichs- 
gebiete beginnt. Auch können die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs vom 
Reichskanzler zur Ausstellung der Leichenpässe ermächtigt werden. 
Die hiernach zur Ausstellung der Leichenpässe zuständigen Behörden werden vom Reichs- 
kanzler öffentlich bekannt gegeben werden. 
§F. 2. 
Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen ertheilt werden, über welche die nachstehen- 
den Ausweise geliefert worden sind: 
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister; 
b) ein nach Anhörung des behandelnden Arztes und nach Vorlage des vorschrifts- 
mäßigen Leichenschauscheines ausgestellte Bescheinigung des beamteten Arztes über 
die Todesursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung 
der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; 
c) ein Ausweis darüber, in welcher Weise die Einsargung der Leiche, entsprechend 
den nachstehenden Vorschriften (§5. 3—5), stattgefunden hat; 
d) in den Fällen des §. 157 der Reichs-Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 
die seitens der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters ausgestellte schristliche 
Genehmigung zur Beerdigung. 
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militärpersonen, welche 
ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (88. 1 und 2 der kaiserl. 
Verordnung vom 20. Januar 1879, Reichsgesetzb9l. S. 5), durch eine Bescheinigung der 
zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle über den Sterbefall unter Angabe der Todes- 
ursache und mit der Erklärung, daß nach ärztlichem Ermessen der Beförderung der Leiche 
gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt.
	        
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