Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Anlage. 
Leichen-Paß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ien 18 
(Ort) (Todrsursache) (Aller) 
zu an verstorbenen jährigen 
(Stand, Vor: und Zuname des Verstorbenen, bri Kindern Stand der Eltern) 
soll mittelst über 
nach 
dem Begleiter der Leiche 
ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentrausport berührt werden, 
von. 
zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung 
(Stand und Nome) 
die Genehmigung ertheilt worden 
ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
, den itn 18 
(L. S.) (Unterschrift.) 
Hosfdienst-Nachrichten. 
Im Namen Beiner Majestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben mit Allerhöchster Ent- 
schließung vom 18. Dezember 1887 die 
Funktion eines Administrators des Privat- 
Familien = Fideikommisses Weiland Seiner 
Majestät des Königs Maximilian II. von 
Bayern dem k. Rath und Hofsekretär Seiner 
Majestät des Königs Otto von Bayern, 
Martin Prem, allergnädigst zu verleihen 
geruht; 
ferner Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 28. Jannar d. Irs. den großherzog- 
lich hessischen Kämmerer und Gutsbesitzer, 
Friedrich Freiherrn von Gagern, auf sein 
allerunterthänigstes Ansuchen zum Königlichen 
Kämmerer zu ernennen.
	        
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