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Anlage.
Leichen-Paß.
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ien 18
(Ort) (Todrsursache) (Aller)
zu an verstorbenen jährigen
(Stand, Vor: und Zuname des Verstorbenen, bri Kindern Stand der Eltern)
soll mittelst über
nach
dem Begleiter der Leiche
ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentrausport berührt werden,
von.
zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung
(Stand und Nome)
die Genehmigung ertheilt worden
ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.
, den itn 18
(L. S.) (Unterschrift.)
Hosfdienst-Nachrichten.
Im Namen Beiner Majestät des Känigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz
Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben mit Allerhöchster Ent-
schließung vom 18. Dezember 1887 die
Funktion eines Administrators des Privat-
Familien = Fideikommisses Weiland Seiner
Majestät des Königs Maximilian II. von
Bayern dem k. Rath und Hofsekretär Seiner
Majestät des Königs Otto von Bayern,
Martin Prem, allergnädigst zu verleihen
geruht;
ferner Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 28. Jannar d. Irs. den großherzog-
lich hessischen Kämmerer und Gutsbesitzer,
Friedrich Freiherrn von Gagern, auf sein
allerunterthänigstes Ansuchen zum Königlichen
Kämmerer zu ernennen.