Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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8. 2. 
Bewegliches Vermögen. 
Die in den Schlössern zu Steinenhausen, Kirchlauter und Kleinbardorf befindlichen 
Familienbilder sind. Pertinentien des Fideikommisses, desgleichen alle in diesen Schlössern 
befindlichen Zimmereinrichtungen. Deren Inventarisirung ist dem künftigen Fideikommiß- 
besitzer überlassen. 
B. Erbfolgerecht und Erbfolge-Ordnung. 
§. 3. 
1. Die Erbfolge richtet sich nach den Bestimmungen des §. 87 des Fideikommiß-Edikts. 
Die männliche Nachkommenschaft succedirt nach der Primogenitur-Ordnung, so daß 
immer der Erstgeborne aus der älteren Linie in den alleinigen Besitz und Genuß des Fidei- 
kommisses gelangt und ein Nachgeborner und dessen Linie erst dann, wenn die Linie des 
Erstgebornen im Mannsstamme erloschen ist. 
Als erster Fideikommißbesitzer ist auf seinerzeitiges Ableben des Philipp Freiherrn von 
Guttenberg bestimmt der Mitgründer des Fideikommisses Hermann Amand Paul Felix 
Freiherr von Guttenberg. 
Dem letzteren folgt dessen erstgeborner Sohn Raimund Friedrich Karl Hermann 
Freiherr von Guttenberg. 
II. Für den Fall des Aussterbens des Mannsstammes des Hermann Amand Paul 
Felix Freiherrn von Guttenberg wird festgesetzt: 
1. Zur Nachfolge ist unter Ausschluß der weiblichen Descendenz der Linie Guttenberg- 
Steinenhausen der Mannsstamm des am 25. April 1882 zu Würzburg ver- 
lebten Kammerherrn und Reichsrathes der Krone Bayern Herrn Hermann Freiherrn 
von und zu Guttenberg unter folgenden Bedingungen berufen: 
a) daß die bezeichneten Freiherren von und zu Guttenberg gleichfalls ein Familien= 
fideikommiß errichten und daß hiebei für den Fall des Aussterbens des Manns- 
stamms ihrer Linie der Manusstamm der Linie Guttenberg= Steinenhausen 
unter Ausschluß der weiblichen Descendenz zur unmittelbaren Succession auf 
den Fideikommißcomplex Guttenberg, bestehend aus den Nitergittern Ober-
	        
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