Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

9. 141 
Die Entschädigung findet durchweg entweder nach System lit. aa, oder nach 
System lit. bb statt; es ist also unzulässig, für einen Theil der Objekte die Ent- 
schädigung nach lit. aa, für den anderen nach lit. bb zu verlangen. 
Da bei der Rechnungsstellung nicht unterschieden wird, und bisweilen nicht unter- 
schieden werden kann, wie viel von der angefallenen Rente auf die Objekte, welche 
ohne Entschädigung übergehen, wie viel auf jene, für welche solche zu leisten ist, und 
wie viel auf allodialen Grundbesitz entfällt, so wird ohne Rücksicht darauf, ob die 
Objekte in Pacht gegeben sind, oder in Regie betrieben werden, und auf die Kultur- 
art bei der Auseinandersetzung nach lit. aa angenommen, daß sich das rechnungsmäßige 
Gesammterträgniß auf die einzelnen Objekte repartirt nach Maßgabe des für die 
staatliche Besteuerung zur Grundlage genommenen Reinerträgnisses, d. i. nach den 
Grundsteuerverhältnißzahlen der einzelnen Objekte. 
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Beim Erlöschen des Mannesstammes der Linie Guttenberg-Steinenhausen 
wird das Fideikommißvermögen ohne Weiteres integrirender Bestandtheil des Fidei- 
kommisses der Freiherrn von und zu Guttenberg, fällt also — selbstverständlich 
mit den etwaigen Witthums= und sonstigen Fideikommißlasten — dem Inhaber des 
letzteren Fideikommisses an, und ist in jeder Weise den Bestimmungen, welche für 
dieses gelten, unterstellt. 
□ 
Etwaige Streitigkeiten über die Entschädigung der weiblichen Linie sind unter Aus- 
schluß der Civilgerichte durch sofort rechtskräftigen Spruch eines Schiedsgerichts zu 
regeln, für welches jede Partei ein Mitglied benennt, ein drittes Mitglied von den 
beiden als Schiedsrichter Berufenen als Obmann cooptirt und mangels Einigung vom 
Fideikommißgerichte bestimmt wird. 
Als Schiedsrichter sollen nur Standesgenossen, welche zugleich Großgrundbesitzer 
sind, berufen werden. 
F. 4. 
Hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften, welche ein Fideikommißfolger besitzen muß, 
verbleibt es bei den Bestimmungen der §§. 77 bis 79 des Fideikommiß-Ediktes. 
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