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Unterstützungsansprüche findet gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde, wenn diese nicht
ohnehin die Kreisregierung ist, Beschwerde an die k. Regierung, Kammer des Innern,
binnen einer Frist von vierzehn Tagen statt. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung
ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zuläßig.
Die im §. 8 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten über Ersatzansprüche
werden in erster Instanz von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde,
Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse, bei Ansprüchen gegen eine andere — juristische
oder physische — Person von der Aussichtsbehörde jener Gemeinde, Gemeindekrankenver-
sicherung oder Krankenkasse, welche den Anspruch erhebt, entschieden. Gegen den Bescheid
der Aufsichtsbehörde findet, wenn diese nicht ohnehin die Kreisregierung ist, Beschwerde an
die k. Regierung, Kammer des Innern, binnen einer Frist von vierzehn Tagen statt. Gegen
die Entscheidung der Kreisregierung ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zuläßig.
Auf die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof
findet der Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Er-
richtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen,
Anwendung.
Gegeben zu München, den 3. März 1888.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
IDr. Erhr. v. Unz. IDr. v. Riedel. Frhr. u. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern:
v. Neumayr.