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oder Verlobten betheiligt, so findet hinsichtlich deren Antheilsrechte die Bestimmung
in Abs. 1 gleichmäßig Anwendung. In den übrigen Fällen dieser Ziffer ist bei
Mitbetheiligung weiterer Personen die Gebühr nach den Antheilsrechten der ein-
zelnen Personen gesondert zu berechnen.
Art. II.
Art. 121 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung, sowie hypothekarische Kautionen
unterliegen einer Gebühr zu 6 vom Tausend der Gegenstandssumme, soferne
jedoch der Werthsgegenstand den Betrag von 600 Mark nicht übersteigt oder
soferne über die Forderung, für welche die Hypothek bestellt wird, bereits eine
mit der Gebühr nach Art. 112 Ziff. 2 bewerthete Urkunde errichtet ist, zu 3
vom Tausend der Gegenstandssumme.
Art. III.
In Art. 222 ist hinter Ziffer 3 folgende Ziffer Za einzuschalten:
Za) Versteigerungen forstwirthschaftlicher Produkte;
Art. IV.
In Art. 223 Abs. 4 und Art. 224 Abs. 1 ist zu setzen statt: „Art. 222 Ziff. 1 bis 3“
„Art. 222 Ziff. 1 bis Za.“
Art. V.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1888 in Kraft.
Gegeben zu München, den 8. März 1888.
Luitpol!)
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Erhr. v. Tut. Ir. u. Miedel. Frhr. v. Crailsheim. Erhr. v. Feiliwzsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
« Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern:
v. Neumayr.